Quantcast
Channel: Gastronomie - Rechtslupe
Viewing all articles
Browse latest Browse all 18

Der Alkoholkonsum in Duisburgs Innenstadt

$
0
0

Das Verbot, in Duisburg Alkohol zu konsumieren und mit sich zu führen, ist rechtswidrig.

So das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen das Alkoholkonsumverbot. Bereits am 8. Mai 2017 hatte der Rat der Stadt Duisburg in seiner Sitzung die “Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg” um eine Regelung ergänzt, die es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verbot, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren sowie solche Getränke in der Absicht mit sich zu führen, sie innerhalb dieses Bereichs zu konsumieren. Die Geltung dieser Regelung, die zunächst bis zum 16. November 2017 befristet war, wurde im Anschluss zunächst bis zum 31. März 2018 und sodann bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewehrt und vorgetragen, gelegentlich in der Duisburger Innenstadt mit Freunden alkoholische Getränke außerhalb konzessionierter Gastronomiebetriebe verzehrt zu haben und dies auch zukünftig zu beabsichtigen. Hieran sehe sie sich durch § 2a SOV gehindert, welcher ihre allgemeine Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränke. Eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liege im konkreten Einzelfall nicht vor, weil der Konsum von Alkohol auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Gemeingebrauch gehöre und von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst sei. In der Beschlussvorlage für den Rat sei nicht substantiiert dargelegt, welche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es in der Vergangenheit gegeben habe und wie diese mit dem Alkoholkonsum außerhalb konzessionierter Gaststätten zusammenhingen. Auch habe die Beklagte nicht vorgetragen, ob etwaige Störungen im gesamten von der Verordnung erfassten Gebiet aufgetreten seien. Nach Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Beklagten trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe das Vorliegen einer abstrakten Gefahr mit Rücksicht auf die geringe Anzahl von alkoholbedingten Vorfällen und die Größe des Verbotsgebietes nicht glaubhaft gemacht. Ein Zusammenhang zwischen der Zunahme der Delinquenz und dem Konsum von Alkohol im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung werde nicht dargelegt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liege die für den Erlass einer entsprechenden Regelung erforderliche abstrakte Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vor. Der Alkoholkonsum sei nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder ähnliches. Zudem träten die schädlichen Folgen des Alkoholkonsums nicht bei jedem Konsumenten zu Tage. Hinzu komme, dass die Stadt Duisburg nur verhältnismäßig wenige Vorfälle im Zusammenhang mit negativen Wirkungen des Alkoholkonsums habe belegen können. Das generelle Alkoholkonsumverbot sei schließlich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden, weil störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungsbehördlichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten sei.

Aus diesen Gründen ist das Verbot für rechtswidrig befunden worden. Der Klägerin ist es nicht untersagt, gemäß § 2a der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg in der aktuellen Fassung außerhalb von konzessionierten Gastronomiebetrieben alkoholische Getränke zu konsumieren oder alkoholische Getränke mit sich zu führen, um sie innerhalb dieses Bereiches zu konsumieren.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2018 – 18 K 8955/17


Viewing all articles
Browse latest Browse all 18