Die Schließung von Gastronomiebetrieben ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit vereinbar und noch verhältnismäßig. So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Normenkontrollverfahren entschieden und dem Antrag einer Betreiberin von mehreren Gastronomiebetrieben im Freistaat Sachsen, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) vorläufig
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