Hat ein Versicherer in der Betriebsschließungsversicherung lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt, wobei das Corona-Virus (Sars-Cov2) bzw. die COVID-19-Erkrankung in dieser Liste fehlt, entfällt der Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie – trotz Bezugnahme auf das Infektionsgesetz. Mit dieser Begründung hat das Landgericht
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